Tierschutz in Deutschland


"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Dieses ist der Grundsatz des Tierschutzgesetzes, das zuletzt 2000 novelliert wurde. Damit wurde das umfassende Tierschutzrecht weiterentwickelt, das sich über viele Jahre hinweg in Deutschland entwickelt hat und weltweit Maßstäbe setzt.

Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere unabhängig davon, ob sie vom Menschen genutzt werden oder freilebend sind.

Die vergangenen Jahre spiegeln eine erfolgreiche Tierschutzpolitik wider. Im Jahr 2002 wurde nicht nur der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert, sondern außerdem wurde durch die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die bisher übliche Haltung von Legehennen in Käfigbatterien bereits ab dem Jahr 2007 verboten. Deutschland nimmt damit in Europa eine Vorreiterrolle im Tierschutz ein. Tierschutz darf aber nicht an unseren Landesgrenzen Halt machen. Wir brauchen EU-weite Regelungen, um wirksame Verbesserungen bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und bei deren Transport zu erreichen.

Aber auch jeder Einzelne trägt Verantwortung für die Tiere; sei es als Halter von Nutz- oder Heimtieren oder als Verbraucher, der mit dem Warenkorb Einfluss auf die Haltungsbedingungen der Tiere nimmt, deren Produkte er kauft. Vorrangig bleibt damit der persönliche Einsatz jedes Einzelnen.

Stellung des Tierschutzes im Grundgesetz - Staatsziel Tierschutz


Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26. Juli 2002, das am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, wurde der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Damit wurde eine lange Diskussion über den Rang des Tierschutzes im Verfassungsgefüge abgeschlossen.
In Artikel 20a GG wurden danach nach dem Wort "Lebensgrundlagen" die Wörter "und die Tiere" eingefügt (sog. "Drei-Wort-Lösung"). Artikel 20a GG hat nunmehr folgende Fassung:

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."


Nach ganz überwiegender Auffassung kam dem Tierschutz vor der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz kein Verfassungsrang zu. Dies führte in der Vergangenheit zu Spannungsverhältnissen zwischen dem Tierschutz und verschiedenen Grundrechten, die ihre Grenzen lediglich an anderen kollidierenden Grundrechte Dritter oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich besonders geschützter Gemeinschaftsgüter finden.
Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält - wie Staatszielbestimmungen allgemein - eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Aus einer Staatszielbestimmung können die Bürger allerdings keine individuellen Ansprüche herleiten. Weiter leitet sich aus einer Staatszielbestimmung kein Vorrecht gegenüber den Grundrechten ab. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen.

Quelle: © Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) 2005